Mit dem Inkrafttreten der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik der EU wurde der Aufbau dieser überarbeitet. Nachdem für das Jahr 2023 einige Sonderregelungen getroffen wurden und die Verpflichtung für die Stilllegung außer Kraft gesetzt wurde, ist es nun für alle Betriebe im Rahmen von GLÖZ 8 verpflichtend 4 % ihrer Ackerflächen (Bruttoflächen, also Ackerfläche einschließlich Landschaftselemente) stillzulegen. Das gilt nicht für Betriebe mit einer Ackerfläche von bis zu 10 ha oder Betrieben, bei denen…
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