Satzung

Hanse Agrarforschung e.V., Gettorf

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen
"Hanse Agrarforschung e.V."
Sitz des Vereins, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Gettorf. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 ff. Abgabenverordung.
Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung der anwendungsorientierten Forschung
(nach § 52 Abs. 2 Nr.1 AO) und der Erkenntnistransfer in die landwirtschaftliche
Praxis.
Der Verein widmet sich diesem Zweck, da zunehmend weniger Mittel für
landwirtschaftliche Forschungszwecke öffentlich zur Verfügung stehen. Die daraus
entstehende Lücke im know-how der landwirtschaftlichen Praxis birgt die Gefahr einer
interessens-orientierten, weniger an umwelt- und praxis-orientierten Produktion. Das
gesellschaftliche Interesse einer intakten Umwelt wird somit berührt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
# die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben,
# Vergabe von Forschungsaufträgen
# Finanzierung anderer wissenschaftlicher Arbeiten
# der Bildung von themenorientierten Arbeitsgruppen von Wissenschaftlern auch
unterschiedlicher Forschungseinrichtungen
Der Verein stellt die Ergebnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften
werden.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages,
der formlos gestellt werden kann. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf
keiner Begründung. Ein Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bescheid ist nicht
gegeben.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluß. Die Kündigung kann
nur schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende erfolgen.
Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen seine dem Mitglied
mit Gründen schriftlich mitzuteilende Entscheidung ist binnen zwei Wochen der
Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen sämtliche
Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen.

§ 4
Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe dieser Beiträge
fest. Sie sind jeweils zum ersten Tage eines Jahres im Voraus fällig und sind
spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist auch
dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres
erworben wird oder erlischt.


§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand des Vereins fassen ihre Beschlüsse in
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrem
Zustandekommen ist die Mehrheit aller Mitglieder des Vereins bzw. des Vorstandes
erforderlich. Den Mitgliedern des Vereins ist zur Stimmabgabe im schriftlichen
Verfahren eine Frist zu setzen, die vom Tage der Absendung der Aufforderung
gerechnet mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Wochen beträgt.


§ 6
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf - mindestens einmal jährlich - von dem
Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
14 Tagen einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder
es verlangt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung ist nur durch ein anderes
schriftlich bevollmächtigtes Mitglied zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. satzungsgemäße Wahlen
2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Alle nicht der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben gehören in die
Zuständigkeit des Vorstandes.
Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einer Niederschrift
festzuhalten, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig.
Zu Satzungsänderungen des Vereins einschließlich der Änderungen des
Vereinszwecks sind ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen,
mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei
Stellvertretern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt.
Der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter, und zwar ein jeder für sich allein,
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung des
Vorstandes im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
 

§ 8
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erfolgen.
2. „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“
Eine Ausschüttung an die Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung in Banzkow am 22.01.2004 sowie die
Änderungen von §§ 2 und 6 am 28.01.05 in Banzkow und § 8 am 08.04.05 in
Werder.